Im Folgenden möchten wir Sie darüber informieren, welche konkreten Änderungen auftreten werden, falls das Szenario B in Kraft tritt:
Kriterien für die Aufnahme von Kindern in der Notfallbetreuung
a) Erziehungsberechtige in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse Erziehungsberechtigte im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 4 sind Personen, die in kritischen Infrastrukturen tätig sind, etwa Beschäftigte im
Gesundheitsbereich,
medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, Beschäftigte im Bereich der Polizei,
Rettungsdienst,
Katastrophenschutz und Feuerwehr,
Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, Maßregelvollzugs und vergleichbarer Bereiche.
Aber auch die etwa die Bereiche Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung), Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung),
Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel), Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze),
Finanzen (Bargeldversorgung, Sozialtransfers),
Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV), Entsorgung (Müllabfuhr)
sowie Medien und Kultur – Risiko- und Krisenkommunikation einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse zuzurechnen sein.
Daher sollten auch Erziehungsberechtigte in den vorgenannten Bereichen die Möglichkeit haben, in dringenden Fällen auf die Notbetreuung in Schulen zurückzugreifen, sofern eine betriebsnotwendige Stellung gegeben ist. Dabei gilt wie für alle anderen relevanten Berufsgruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen.
b) Betreuung in besonderenHärtefällen nach § 17 Abs. 4 Satz 5 Bei den besonderen Härtefällen können folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:
· Entscheidung des Jugendamts zur Sicherung des Kindeswohls
· Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden
· gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern
· drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall.
Die Notbetreuung kann auch durch nicht lehrendes Personal sichergestellt werden.
Eine erneute schriftliche Antragstellung muss innerhalb der Schule erfolgen!
Zudem möchten wir noch einmal darauf aufmerksam machen, dass Kinder unter 12 Jahren von der momentanen Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum nicht dazugezählt werden, sodass mehrere Kinder unter 12 Jahren gemeinsam betreut werden können.