Elternrat 2023/2024

Elternratsvorsitzende:     Britta Bußmann (3c)

Stellvertreterin:              Eva-Maria Weßling (1c)

Kreiselternrat (gewählt 2021):

Deligierte:                      Alexandra Pier (2a)

Deligierte:                      Eva Lemmermöhle (4b)

Samtgemeindeelternrat:

Mitglied:                         Katrin Meyer (3a)

stellv. Mitglied:                Sonja Schröer (3b)

 

Schulvorstand

Mitglied Stellvertreter/in 
Britta Bußmann1cEva-Maria Weßling 1c
Svenja Barlage2aAnnemarie Eymann4b
Katrin Meyer3aEva Lemmermöhle4b
Thekla Sudendey 4aKatrin Erdhaus2b

Gesamtkonferenz

Mitglied Stellvertreter/in 
Britta Bußmann1cEva-Maria Weßling 1c
Svenja Barlage2aWiltrud Thye-Lokenberg1a
Katrin Meyer3aOlga Pfaffenrot3a
Eva Lemmermöhle4bKatrin Erdhaus2b
Silke Greve2cAnnemarie Eymann4b
Michaela Janssen4aCarina Heil2b

Fachkonferenz

FachkonferenzMitglied Stellvertreter/in 
DeutschKatrin Meyer3aSvenja Barlage2a
EnglischSvenja Barlage2aLena Hildmann-Janssen 3b
MathematikKatrin Meyer3aAlexandra Pier 2a
SachunterrichtEva Lemmermöhle4bSilke Greve2c
MusikSvenja Barlage2aAnnemarie Eymann4b
ReligionKatrin Meyer3aBritta Bußmann3c
SportSabrina Schadwinkel1aJan Meyerrose 1b
Kunst/TG/WEEva Lemmermöhle 4bEva-Maria Heye 2c

Die Wahlen fanden am 04.10.2023 statt.

Grundlagen
GRUNDLAGEN (inhaltlich übernommen von der Homepage des Landeselternrates Niedersachsen):
Im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) gibt es einen eigenen Abschnitt unter der Überschrift „Elternvertretung“.
Das Wort Elternvertretung wird mit dem Satz erläutert „Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit“.
Wichtig ist das Wort „Mitwirkung“. Deutlich wird damit gemacht, dass es um eine gemeinsame Sache zwischen der Schule und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gehen soll. Ebenso ist klar ausgedrückt, dass die Schule im Vordergrund steht. Mitwirkung heißt, die Schule bei der Durchführung ihres Auftrages zu unterstützen.

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 88 – 96

F ü n f t e r T e i l

„Elternvertretung“

§ 88 Allgemeines

(1) Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch:

– Klassenelternschaften,
– den Schulelternrat,
– Vertreterinnen und Vertreter in Konferenzen und Ausschüssen.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin oder jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.

(3) In den Ämtern der Elternvertretung sollen Frauen und Männer gleichermaßen vertreten sein. Ferner sollen Erziehungsberechtigte ausländischer Schülerinnen und Schüler in angemessener Zahl berücksichtigt werden.

§ 89 Klassenelternschaften

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (Klassenelternschaft) wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Klassenelternschaft wählt außerdem die Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Ausschuss nach §39 Abs.1 sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Klassen, die zu mehr als drei Vierteln von Volljährigen besucht werden.

(2) Die oder der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft mindestens zweimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein und leitet deren Verhandlungen. Eine Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer es verlangt.

§ 90 Schulelternrat

(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat. In der Berufsschule gehören auch die Vorsitzenden der Bereichselternschaften dem Schulelternrat an.

(2) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen oder Schülern besucht und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem Schulelternrat an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schulelternrats wählen.

(3) Der Schulelternrat wählt die Elternratsvorsitzende oder den Elternratsvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter und eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach §39 Abs.1.

(4) Die oder der Vorsitzende lädt den Schulelternrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. Eine Sitzung des Schulelternrats ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

§ 91 Wahlen

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten. Nicht wählbar ist, wer an der Schule tätig ist oder die Aufsicht über die Schule führt.

(2) Die Inhaberinnen und Inhaber der in den §§89 und 90 genannten Ämter der Elternvertretung (Elternvertreterinnen und Elternvertreter) werden für zwei Schuljahre gewählt. Dauert ein Bildungsabschnitt weniger als zwei Schuljahre, so erfolgt die Wahl für einen entsprechend kürzeren Zeitraum.

(3) Elternvertreterinnen und Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus,

– wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden,
– wenn sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihrer Kinder die Erziehungsberechtigung verlieren,
– wenn im Falle des §55 Satz 2 die dort genannten Voraussetzungen entfallen sind oder die dort genannte Bestimmung widerrufen wird,
– wenn sie von ihrem Amt zurücktreten,
– wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen oder
– wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als Elternvertreterinnen oder Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr angehören.
(4) Die Mitglieder des Schulelternrats sowie die Vertreterinnen und Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.

(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und der Abberufung durch Verordnung zu regeln.

– §§ 92 und 93 ausgelassen, da für unsere Schule nicht relevant –

§ 94 Regelungen durch besondere Ordnung

Der Schulelternrat kann eine besondere Ordnung für die Elternvertretung in der Schule beschließen. Diese Ordnung kann abweichend von den §§ 90 und 91 Abs. 2 bestimmen, dass

dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter angehören,
ein Vorstand des Schulelternrats aus mehreren Personen gebildet wird,
die Vorsitzenden der Klassenelternschaften und des Schulelternrats, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Vertreterinnen oder Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen nur für ein Schuljahr gewählt werden.

§ 95 Geschäftsordnungen

Klassenelternschaften und Schulelternräte geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 96 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule

(1) Von den Klassenelternschaften und dem Schulelternrat sowie in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule und der in den §§92 und 93 Abs. 1 bezeichneten organisatorischen Bereiche und Gliederungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Private Angelegenheiten von Lehrkräften sowie von Schülerinnen und Schülern dürfen nicht behandelt werden.

(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen berichten dem Schulelternrat oder der Klassenelternschaft regelmäßig über ihre Tätigkeit; §41 bleibt unberührt. Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule über seine Tätigkeit berichten.

(3) Schulelternrat und Klassenelternschaften sind von der Schulleitung oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitung und Lehrkräfte haben ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Lehrkräfte haben Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern. Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Eltern in besonderer Weise berührt wird. Die Erziehungsberechtigten sind insbesondere über Ziel, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten, damit die Erziehung im Elternhaus und die Erziehung in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen. Die Sexualerziehung in der Schule soll vom Unterricht in mehreren Fächern ausgehen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut machen, ihr Verständnis für Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie, entwickeln und ihr Verantwortungsbewusstsein stärken. Dabei sind ihr Persönlichkeitsrecht und das Erziehungsrecht der Eltern zu achten. Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich sind geboten.

(5) Erziehungsberechtigte können einzelne Mitglieder des Schulelternrats mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.